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Arthur Levy und Erna Cohen heiraten in Hagen. Als Schweizer Bürger bittet Arthur Levy mit Schreiben vom 13. April 1932 die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin um Hilfestellung.
Der Nachfahre findet im Schweizerischen Bundesarchiv in Bern Beweise für die Mitgift-Überweisung von Simson Cohen an die Sparkasse Hagen.
Die Sparkasse an Volme und Ruhr wird schriftlich angefragt, ob noch ein Guthaben von Arthur Levy existiert. Die Sparkasse verneint dies – entgegen der Aktenlage.
Der Nachfahre von Arthur Levy sendet ein formelles Schreiben an die Sparkasse HagenHerdecke und ersucht um Auskunft über das Guthaben von Max-Maurice Arthur Levy-Cohen.
Die Sparkasse HagenHerdecke antwortet schriftlich und bestreitet, weder den Namen noch eine Geschäftsbeziehung zu Arthur Levy feststellen zu können – trotz vorhandener Akten im Bundesarchiv.
Auskunfts- und Leistungsklage wird eingereicht. Die Sparkasse bestätigt nun doch die Existenz des Kontos, erhebt aber die Einrede der Verjährung.
Die deutsche Bundesregierung veröffentlicht eine Studie über nachrichtenlose Vermögenswerte. In dieser wird ersichtlich, dass die deutschen Sparkassen ihrer Buchführungspflicht nicht genügend nachgekommen sind.
Die Hagener Rundschau berichtet über die Herausgabe von Juden-Akten durch die Sparkasse Hagen. Das Sparkassen-Archiv hat historisches Material von den Konten jüdischer Bürger.
Die Sparkasse an Volme und Ruhr reicht beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen Antrag auf Klageabweisung ein. Sie beruft sich auf Bankgeheimnis, Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz.
Das Landgericht Hagen weist die Klage ab und folgt im Wesentlichen den Erklärungen der Sparkasse. Der Nachfahre legt Berufung ein.
Der Fall geht in die zweite Instanz vor das Oberlandesgericht Hamm. Der Nachfahre kämpft weiter um Aufklärung und Entschädigung.
Das OLG prüft die Verjährungsfrist und kommt vorläufig zum Schluss, dass die Ansprüche wohl verjährt seien.
Das OLG Hamm bestätigt die Abweisung. Ansprüche seien verjährt – daher auch kein Anspruch auf historische Informationen zum Konto.
Der Kläger reicht eine aufsichtsrechtliche Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein und fordert eine Untersuchung der Sparkasse.
Transparency International Deutschland veröffentlicht eine kritische Stellungnahme zur geplanten Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW.
Trotz mehrfacher Nachfragen bestätigt die BaFin den Eingang der Beschwerde nicht – obwohl die Zustellung mit Postbeleg belegt ist.
Das Oberlandesgericht Hamm weist die Restitutionsklage vom 27. Mai 2025 ab. Das neue Simson-Cohen-Dokument von 1963 wird nicht als ausreichender Restitutionsgrund anerkannt.
Nach Monaten des Schweigens bestätigt die BaFin – wahrscheinlich auf Druck des Bundesministeriums – endlich den Eingang der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Juli 2025.
Nach dem Urteil des OLG Hamm wird Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Fall soll vor dem höchsten deutschen Zivilgericht verhandelt werden.
Parallel wird eine Restitutionsklage eingereicht, nachdem ein entscheidendes Dokument aus dem Jahr 1963 aufgetaucht ist.
Ein neu aufgetauchtes Dokument aus dem Jahr 1963 beweist, dass die Sparkasse über Jahrzehnte hinweg falsche Angaben zum Konto gemacht hat.