Hintergrund der BaFin-Beschwerde
Parallel zum gerichtlichen Verfahren vor dem OLG Hamm (I-31 U 10/24) wurde am 7. Juli 2025 eine formelle Aufsichtsbeschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn eingereicht.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Sparkasse an Volme und Ruhr und wirft ihr aufsichtsrechtliche Pflichtverletzungen vor, die über den zivilrechtlich entschiedenen Anspruch auf Auskunft und Restitution hinausgehen.
Beschwerdegründe
Die Aufsichtsbeschwerde benennt folgende Pflichtverletzungen:
- §25a KWG (Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation): Die Sparkasse hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation nachrichtenloser Vermögenswerte nicht erfüllt.
- Buchführungspflichten (§§ 238 ff. HGB): Das Guthaben auf Konto 4409 hätte als nachrichtenloser Vermögenswert entsprechend der Bundesstudie 2021 dokumentiert werden müssen.
- Widersprüchliche Auskünfte: Die Sparkasse äußerte sich in verschiedenen Auskunftsschreiben (2019, 2021) in einer Weise, die sachlich nicht mit den vorhandenen Archivdokumenten in Einklang steht.
- Täuschung staatlicher Stellen: Die Korrespondenz der Sparkasse weist Inkonsistenzen auf, die behördliche Stellen über Jahrzehnte hinweg zu falschen Schlüssen haben führen können.
Eingangsbestätigung und parlamentarische Eskalation
Trotz nachweisbarer Zustellung der Beschwerde (Postbeleg vorhanden) bestätigte die BaFin den Eingang zunächst über mehrere Monate nicht. Der Kläger wandte sich daraufhin an:
- Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Antwort Januar 2026
- Den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages – Eingang bestätigt 2025
Am 9. Dezember 2025 bestätigte die BaFin schließlich den Eingang der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Juli 2025.
Inhalt der Aufsichtsbeschwerde (PDF)
Die vollständige Aufsichtsbeschwerde ist öffentlich zugänglich. Sie dokumentiert umfassend die nach Auffassung des Klägers vorliegenden Pflichtverletzungen der Sparkasse an Volme und Ruhr.