Das Berufungsverfahren
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Dezember 2023 legte der Kläger – ein Nachfahre von Arthur Levy – Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I-31 U 10/24.
Am 26. März 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Das OLG Hamm äußerte in seiner vorläufigen Einschätzung, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wohl verjährt seien.
Urteil vom 7. Mai 2025
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte am 7. Mai 2025 die Abweisung der Klage. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die geltend gemachten Ansprüche wurden als zivilrechtlich verjährt eingestuft.
Das Urteil erging am Vorabend des 80. Jahrestages der Befreiung vom Nationalsozialismus.
Zentrale Rechtsfrage: Verjährung bei NS-verfolgungsbedingten Ansprüchen
Die Kernfrage des Verfahrens ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausgeht: Können öffentlich-rechtliche Sparkassen als Institutionen der öffentlichen Hand die zivilrechtliche Verjährungseinrede bei Ansprüchen erheben, die auf nationalsozialistisches Unrecht zurückgehen?
Der Kläger argumentiert, dass bei NS-verfolgungsbedingten Vermögensentziehungen reguläre Verjährungsfristen nicht anwendbar seien (§ 242 BGB, Treu und Glauben) – insbesondere wenn die Sparkasse selbst durch nachweislich unzutreffende Auskünfte die rechtzeitige Geltendmachung verhindert hat.
Restitutionsklage (November 2025)
Parallel zum Berufungsverfahren reichte der Kläger am 27. Mai 2025 eine Restitutionsklage beim OLG Hamm ein, gestützt auf das neu aufgefundene Dokument vom 3. Dezember 1963, das belegt, dass die Sparkasse noch 1963 Kenntnis des Kontos 4409 hatte. Das OLG Hamm lehnte diese Klage am 26. November 2025 ab.
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH
Nach den Urteilen des OLG Hamm wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe eingelegt. Das Verfahren ist derzeit (Stand 2025/2026) anhängig.