Bundesregierung · Rechtsgutachten · 30. April 2021

Bundesstudie 2021

Rechtsgutachten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Regelung nachrichtenloser Bankguthaben in Deutschland. Kernbefund: Nur 9 % der deutschen Sparkassen meldeten nachrichtenlose Vermögenswerte.

Faktenbox – Bundesstudie 2021

Titel:
Rechtsgutachten zur Überführung nachrichtenloser Konten in einen Social Impact Fonds
Datum:
30. April 2021
Auftraggeber:
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Erstellt von:
Schalast Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt am Main
Kernbefund:
Nur 9% der befragten Sparkassen meldeten nachrichtenlose Vermögen (S. 33, N130)
Rechtliche Grundlage:
§25a KWG, §§ 238 ff. HGB, Art. 14 GG
Relevanz für Fall 4409:
Belegt Buchführungspflichtverletzung der Sparkasse Hagen
Volltext:
Bundestag Drucksache / BMBF-Veröffentlichung 2021

Hintergrund und Auftrag

Am 30. April 2021 veröffentlichte die Bundesregierung (vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung) ein Rechtsgutachten zur Frage, ob und wie nachrichtenlose Bankguthaben in Deutschland in einen neu einzurichtenden Social Impact Fonds überführt werden könnten.

Das Gutachten wurde von der Kanzlei Schalast Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Frankfurt am Main erstellt.

Kernbefunde der Studie

Die Studie liefert mehrere für den deutschen Bankensektor bedeutsame Feststellungen:

1. Meldeverhalten der Sparkassen (S. 33, N130)

Im Rahmen einer Umfrage gaben lediglich 9 Prozent der befragten deutschen Sparkassen an, nachrichtenlose Vermögenswerte gemeldet zu haben. Dies deutet auf erhebliche strukturelle Mängel bei der Erfüllung gesetzlicher Buchführungspflichten hin.

2. Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz (S. 55, N11)

Die Studie stellt klar: Das Eigentum im Sinne von Art. 14 GG umfasst alle vermögenswerten Rechte. Nachrichtenlose Bankguthaben fallen daher unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff – mit direkten Konsequenzen für Erbschaftsansprüche.

3. Ausbuchungsverbot (S. 60, N26)

Eine Bank darf Verbindlichkeiten aus nachrichtenlosen Konten erst dann ausbuchen, wenn „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die entsprechenden Guthaben „nicht mehr geltend gemacht" werden. Es existiert ausdrücklich kein Erfahrungssatz, dass 30 Jahre dafür ausreichen.

4. Kontaktpflicht (S. 62 ff., N231/232/236)

Als nachrichtenlos gelten nur Konten, bei denen innerhalb der letzten 10 Jahre keinerlei Transaktion oder Kommunikation stattgefunden hat und das Institut einen ernsthaften, aber erfolglosen Versuch unternommen hat, den Kontakt wiederherzustellen – unter Ausschöpfung aller zumutbaren Kommunikationswege.

Bedeutung für den Fall Arthur Levy

Die Bundesstudie 2021 ist ein zentrales Argument in der BaFin-Aufsichtsbeschwerde (Juli 2025) gegen die Sparkasse an Volme und Ruhr. Sie belegt, dass die Sparkasse ihre gesetzlichen Buchführungs- und Meldepflichten nach §25a KWG systematisch nicht erfüllt hat.

Das Konto 4409 von Arthur Levy ist ein konkretes Beispiel für das in der Bundesstudie beschriebene systemische Problem: Ein Bankkonto, dessen Inhaber Opfer der NS-Verfolgung wurde, das nie restituiert wurde und dessen Existenz die Sparkasse über Jahrzehnte in Abrede stellte.

Häufige Fragen zur Bundesstudie 2021