1. Definition und rechtliche Einordnung
Der Begriff nachrichtenloser Vermögenswert bezeichnet Bankguthaben, Depots oder andere Finanzinstrumente, zu deren Inhaber über einen längeren Zeitraum kein Kontakt besteht. In Deutschland existiert keine einheitliche gesetzliche Definition. §25a Abs. 1 KWG verpflichtet Kreditinstitute zwar zu angemessenen Risikosteuerungssystemen, enthält jedoch keine ausdrückliche Pflicht zur aktiven Nachforschung nach Inhabern schlafender Konten.
2. Historische Dimension: NS-verfolgungsbedingte nachrichtenlose Konten
Eine besondere historische Kategorie bilden Konten, die infolge nationalsozialistischer Verfolgung nach 1933 nachrichtenlos wurden. Verfolgte jüdische Bürger verloren häufig Zugriff auf ihre Bankkonten — durch Flucht, Deportation, Ermordung oder erzwungene Vermögensübertragungen.
Als exemplarischer Fall gilt das Konto Nr. 4409 bei der Sparkasse an Volme und Ruhr, das nach den vorliegenden Klagedokumenten der Nachfahren im Jahr 1932 als Mitgift für Arthur Levy angelegt und bis heute nicht restituiert worden sein soll.
3. Bundesstudie 2021
Die Bundesstudie 2021 (BMBF/Schalast) dokumentierte erhebliche Vollzugsdefizite bei deutschen Kreditinstituten und empfahl die gesetzliche Verankerung aktiver Nachforschungspflichten — eine Empfehlung, die bis 2025/2026 nicht umgesetzt wurde.
4. Internationale Vergleiche
Die Washington Principles (1998) und die Terezin Declaration (2009) verpflichten Unterzeichnerstaaten (einschl. Deutschland) zu fairen Lösungen. Die Schweiz schuf mit der Bergier-Kommission ein Modell für systematische Aufarbeitung. In Deutschland fehlt eine vergleichbare gesetzliche Regelung.