1. Grundlagen des Verjährungsrechts
Das deutsche Verjährungsrecht dient dem Rechtsfrieden. Die Regelverjährung nach §195 BGB beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§199 BGB). Für historische NS-Ansprüche ist streitig, ab welchem Zeitpunkt diese Frist zu laufen beginnt.
2. §242 BGB – Treu und Glauben
Im Fall Arthur Levy argumentiert die Klägerseite, die Sparkasse habe durch nach Klägerangaben unzutreffende Auskünfte über Jahrzehnte die rechtzeitige Anspruchsgeltendmachung verhindert. Dies mache die Verjährungseinrede nach §242 BGB treuwidrig (unzulässige Rechtsausübung).
3. Entscheidungen der Untergerichte
Das LG Hagen wies die Klage am 11. Dezember 2023 ab. Das OLG Hamm wies die Berufung am 7. Mai 2025 ab und erklärte die Ansprüche als verjährt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ist anhängig (Stand: 2025/2026).
4. Internationale Perspektive
Die Terezin Declaration (2009) und die Washington Principles (1998), deren Unterzeichner auch Deutschland ist, empfehlen, bei NS-Raubgut auf formalrechtliche Hindernisse wie Verjährung nicht zu bestehen, wenn faire Lösungen angestrebt werden.