1. Grundlagen
Die Revision im deutschen Zivilprozessrecht ist nicht automatisch zulässig — das Berufungsgericht muss sie ausdrücklich zulassen. Lässt es die Revision nicht zu, steht die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) nach §544 ZPO offen.
2. Zulassungsgründe nach §543 Abs. 2 ZPO
Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle von Bedeutung ist. Im Fall Arthur Levy argumentieren die Beschwerdeführer, die Frage der Verjährbarkeit von NS-Vermögensentziehungsansprüchen gegenüber öffentlich-rechtlichen Sparkassen sei höchstrichterlich ungeklärt und für tausende ähnliche Fälle relevant.
3. Das Verfahren im Fall Arthur Levy
Nach Abweisung der Berufung durch das OLG Hamm am 7. Mai 2025 (Az. I-31 U 10/24) haben die Nachfahren NZB beim BGH Karlsruhe eingelegt. Das BGH-Verfahren ist anhängig (Stand: 2025/2026). Eine stattgebende Entscheidung könnte Präzedenzwirkung für tausende ähnlich gelagerter nachrichtenloser Vermögenswerte aus der NS-Zeit entfalten.